Die Anerkennungspartnerschaft

Anerkennungspartnerschaft

Was ist die Anerkennungspartnerschaft?

Die Anerkennungspartnerschaft ist eine besondere Form der Aufenthaltserlaubnis. Sie ermöglicht es, in Deutschland zu arbeiten und sich gleichzeitig weiter zu qualifizieren. Im Anschluss kann der Bewerber eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erhalten.

In diesem Beitrag gebe ich einen Überblick über die Voraussetzung der Anerkennungspartnerschaft und über einige praktische Fragen.

Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschlossen, die Zuwanderung von Fachkräften zu erleichtern, deren Qualifikationen für die deutsche Wirtschaft von Nutzen sind. Dabei hat er gesetzlich definiert, welche spezifischen Qualifikationen hierfür maßgeblich sind.

Personen, die diese Voraussetzungen noch nicht vollumfänglich erfüllen, müssen sich weiterqualifizieren, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

In der Vergangenheit war es erforderlich, Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung vom Ausland aus durchzuführen. Die Interessenten mussten beispielsweise in ihrem Heimatland oder einem Drittstaat ein Studium zu absolvieren oder eine berufliche Qualifikation erwerben.

Erst im Anschluss daran konnten sie ein Visum sowie eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erhalten.

Dieses Verfahren schrecke jedoch viele Interessenten ab.

Vor diesem Hintergrund wurde die Rechtslage reformiert und zum 1. März 2024 die sogenannte Anerkennungspartnerschaft eingeführt.

Zweck

Bei der Anerkennungspartnerschaft finden Personen, deren Qualifikation noch nicht der in Deutschland geforderten Qualifikation entspricht in Deutschland einen Arbeitgeber. Sie gehen mit diesem eine Anerkennungspartnerschaft ein. Dabei arbeiten sie für diesen Arbeitgeber und verbessern gleichzeitig ihre Qualifikation, beispielsweise durch Teilnahme an Schulungen.

Es ist somit eine sofortige Einreise sowie die unverzügliche Aufnahme der Beschäftigung möglich. Da der Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit nachgeht und ein Gehalt bezieht, sind die Anforderungen an den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung deutlich geringer.

Zielgruppe

Qualifikation

Wer ist nun berechtigt, eine solche Anerkennungspartnerschaft einzugehen? Voraussetzung ist der Abschluss einer mindestens zweijährigen Vollzeitausbildung im Ausland. Diese Ausbildung muss in dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt sein. Alternativ muss der Bewerber über einen Hochschulabschluss verfügen, der in dem Stat anerkannt ist, in dem er erworben wurde.

Nachweis

Interessenten an einer Anerkennungspartnerschaft müssen im Rahmen des Verfahrens nachweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

Dieser Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Diese Behörde hat die Aufgabe festzustellen, ob ausländische Qualifikationen oder Abschlüsse im Herkunftsland staatlich anerkannt sind.

Bewerber reichen ihre Abschlussunterlagen bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein. Diese stellt daraufhin eine digitale Bestätigung aus, dass die Qualifikation prinzipiell in Deutschland anerkannt werden kann ist.

Wenn der Bewerber über einen Hochschulabschluss verfügt, stellt die ZAB eine sogenannte Zeugnisbewertung aus. Bewerber, die eine Ausbildung bzw. eine berufliche Qualifikation haben, erhalten Sie eine sogenannte Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation.

Diese Bescheinigungen stellen noch keine vollständige Anerkennung dar, sondern bestätigen lediglich die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit des Abschlusses.

Eine solche Bescheinigung ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums, das zur Einreise nach Deutschland berechtigt.  

Nach der Einreise nach Deutschland müssen die Teilnehmer an einer Anerkennungspartnerschaft dann das formelle Verfahren zur Anerkennung ihrer Qualifikation einleiten.

Arbeitsplatz

Stelle

Die Erteilung des Visums setzt außerdem voraus, dass der Bewerber über einen Arbeitsplatz verfügt.  Das bedeutet, dass er einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Stellenangebot haben muss.  

Die angestrebte Tätigkeit muss in einem fachlichen Zusammenhang mit der Qualifikation des Bewerbers stehen und dem entsprechenden Berufsfeld zuzuordnen sein. Im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft ist die Erteilung eines Visums für eine fachfremde Tätigkeit ausgeschlossen.

Anerkennungsvereinbarung

Der Vertrag, den der Bewerber mit dem Arbeitgeber schließt, geht inhaltlich über ein reines Arbeitsverhältnis hinaus. Für beide Vertragsparteien entstehen zusätzliche Pflichten, die in einer sogenannten Anerkennungsvereinbarung festgehalten werden. In dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer beim Erwerb der noch fehlenden Qualifikationen aktiv zu unterstützen. Dies kann beispielsweise durch Freistellungen für Kurse, die Ermöglichung praxisbezogener Ausbildungsinhalte am Arbeitsplatz oder die Vermittlung geeigneter Bildungsangebote geschehen.

Der Bewerber verpflichtet sich seinerseits, das behördliche Anerkennungsverfahren für den ausländischen Abschluss unverzüglich einzuleiten.

Zudem verpflichtet er sich zur aktiven Teilnahme an Maßnahmen zur Qualifikationsanpassung, wie etwa Kursen, Prüfungen oder berufsbegleitenden Schulungen.

In Deutschland ist die Bundesagentur für Arbeit als Behörde für verschiedene Fragen im Zusammenhang mit Beschäftigung zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Vereinbarung zur Anerkennungspartnerschaft den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob der Arbeitgeber geeignet ist.

Dazu gehört die Prüfung, ob der Arbeitgeber über die notwendigen Kapazitäten verfügt, um die erforderliche Nachqualifizierung zu gewährleisten.

Sofern für die Tätigkeit eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist, wie etwa im Gesundheitswesen, muss der Arbeitgeber zusätzliche strenge Kriterien erfüllen. Er muss entweder tarifgebunden sein, als zugelassene Pflegeeinrichtung gemäß § 72 SGB XI gelten oder den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen unterliegen, um eine Anerkennungspartnerschaft eingehen zu dürfen.

Sprachkenntnisse

Schließlich muss der Interessent über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, was in der Regel mindestens dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht.

Dabei ist aber zu beachten, dass es sich hierbei lediglich um die gesetzliche Mindestanforderung handelt. In der Praxis sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 oft nicht ausreichend, um den Arbeitsalltag oder das Leben in Deutschland problemlos zu bewältigen. Aus diesem Grund sind fortgeschrittene Deutschkenntnisse wünschenswert; Teilnehmer einer Anerkennungspartnerschaft, die mit Deutschkenntnissen auf A 2 Niveau nach Deutschland kommen, sollten nach ihrer Einreise zügig an der Verbesserung ihrer Sprachkompetenz arbeiten.

Vorgehensweise und Verfahren

Digitale Auskunft

Wer ein Visum mit Aufenthaltserlaubnis im Zusammenhang mit einer Anerkennungspartnerschaft anstrebt, sollten zunächst eine Vorabbewertung einholen, die bestätigt, dass sein Abschluss grundsätzlich anerkennungsfähig ist.

Hierfür muss man eine digitale Auskunft bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beantragen.

Arbeitssuche

Anschließend oder gleichzeitig sollten Bewerber einen Arbeitgeber suchen, der Ihnen einen Arbeitsplatz sowie die Möglichkeit einer Anerkennungspartnerschaft bietet.

Das kann schwierig sein. Es gibt kein zentrales Verzeichnis aller Arbeitgeber, die Arbeitsplätze im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft anbieten.

Vielmehr existieren diverse Portale und Kanäle zur Stellensuche, private Vermittlungsagenturen sowie informelle Netzwerke. Das Vorliegen einer Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen kann die Arbeitgebersuche erleichtern, da der Arbeitgeber so Planungssicherheit erhält. Zudem demonstrieren Sie damit Eigeninitiative und gute Vorbereitung.

Sobald ein Arbeitgeber gefunden ist, schließen Sie mit diesem die Anerkennungsvereinbarung ab.

Visum

Der nächste Schritt besteht in der Beantragung des Visums. Dafür stehen zwei Verfahrenswege zur Verfügung.

Reguläres Verfahren

Es wird zwischen dem regulären Verfahren und dem beschleunigten Fachkräfteverfahren unterschieden.

Das reguläre Verfahren gestaltet sich wie folgt: Der zukünftige Arbeitgeber füllt diverse Dokumente aus und übersendet diese dem Bewerber. Diese Unterlagen sind für den Antrag auf Erteilung eines Visums erforderlich Visumantragstellung erforderlich.

Der Bewerber reicht  den Visumsantrag im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft bei der deutschen Auslandsvertretung in seinem Wohnsitzland ein. Dem Antrag sind unter anderem Kopien der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarungen sowie die vom Arbeitgeber bereitgestellten Dokumente beizufügen.

Die Botschaft leitet den Antrag anschließend zur Prüfung an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen der Anerkennungspartnerschaft erfüllt sind. Dabei prüft sie vor allem, ob die Vereinbarung eine erfolgreiche Nachqualifizierung erwarten lässt.

Die Bundesagentur für Arbeit erteilt daraufhin ihre Zustimmung oder lehnt den Antrag ab und übermittelt das Ergebnis an die Botschaft.

Die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Botschaft bindend. Im Falle einer positiven Entscheidung wird das Visum erteilt, welches das die Einreise nach Deutschland ermöglicht.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Die zweite Option ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren. Bei diesem übernimmt der Arbeitgeber die meisten Formalitäten.

Der Arbeitgeber schließt hierzu eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde, welche das Anerkennungsverfahren sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einleitet.

Die Ausländerbehörde erteilt eine Vorabzustimmung. Sie schickt diese an den Bewerber. Der Bewerber legt sie bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Land vor, in dem er wohnt.  

Da die notwendigen Prüfungen bereits erfolgt sind, wird das Visum in der Regel schnell erteilt.

Einreise und weitere Schritte

Mit diesem Visum reist der Antragsteller anschließend in das Bundesgebiet ein. Nach seiner Ankunft in Deutschland ist er verpflichtet, unverzüglich den Antrag auf formelle Anerkennung seiner ausländischen Qualifikation zu stellen.

Zudem beantragt er bei der örtlichen Ausländerbehörde die entsprechende Aufenthaltserlaubnis.

Die Ausländerbehörde erteilt die Aufenthaltserlaubnis in der Regel zunächst für die Dauer von zwölf Monaten. Diese kann bis zu einer maximalen Aufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert werden.

Parallel dazu nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit wie vertraglich vereinbart auf. Bei planmäßigem Verlauf gleichen sich die Qualifikation an den erforderlichen Standard. Der Bewerber kann perspektivisch einen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten.

Sollte innerhalb der dreijährigen Höchstfrist keine vollständige Gleichwertigkeit erreicht werden, besteht unter Umständen die Möglichkeit, in eine Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene zu wechseln, um die Beschäftigung zu sichern.