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  • Die Anerkennungspartnerschaft

    Die Anerkennungspartnerschaft

    Was ist die Anerkennungspartnerschaft?

    Die Anerkennungspartnerschaft ist eine besondere Form der Aufenthaltserlaubnis. Sie ermöglicht es, in Deutschland zu arbeiten und sich gleichzeitig weiter zu qualifizieren. Im Anschluss kann der Bewerber eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erhalten.

    In diesem Beitrag gebe ich einen Überblick über die Voraussetzung der Anerkennungspartnerschaft und über einige praktische Fragen.

    Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschlossen, die Zuwanderung von Fachkräften zu erleichtern, deren Qualifikationen für die deutsche Wirtschaft von Nutzen sind. Dabei hat er gesetzlich definiert, welche spezifischen Qualifikationen hierfür maßgeblich sind.

    Personen, die diese Voraussetzungen noch nicht vollumfänglich erfüllen, müssen sich weiterqualifizieren, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

    In der Vergangenheit war es erforderlich, Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung vom Ausland aus durchzuführen. Die Interessenten mussten beispielsweise in ihrem Heimatland oder einem Drittstaat ein Studium zu absolvieren oder eine berufliche Qualifikation erwerben.

    Erst im Anschluss daran konnten sie ein Visum sowie eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erhalten.

    Dieses Verfahren schrecke jedoch viele Interessenten ab.

    Vor diesem Hintergrund wurde die Rechtslage reformiert und zum 1. März 2024 die sogenannte Anerkennungspartnerschaft eingeführt.

    Zweck

    Bei der Anerkennungspartnerschaft finden Personen, deren Qualifikation noch nicht der in Deutschland geforderten Qualifikation entspricht in Deutschland einen Arbeitgeber. Sie gehen mit diesem eine Anerkennungspartnerschaft ein. Dabei arbeiten sie für diesen Arbeitgeber und verbessern gleichzeitig ihre Qualifikation, beispielsweise durch Teilnahme an Schulungen.

    Es ist somit eine sofortige Einreise sowie die unverzügliche Aufnahme der Beschäftigung möglich. Da der Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit nachgeht und ein Gehalt bezieht, sind die Anforderungen an den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung deutlich geringer.

    Zielgruppe

    Qualifikation

    Wer ist nun berechtigt, eine solche Anerkennungspartnerschaft einzugehen? Voraussetzung ist der Abschluss einer mindestens zweijährigen Vollzeitausbildung im Ausland. Diese Ausbildung muss in dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt sein. Alternativ muss der Bewerber über einen Hochschulabschluss verfügen, der in dem Stat anerkannt ist, in dem er erworben wurde.

    Nachweis

    Interessenten an einer Anerkennungspartnerschaft müssen im Rahmen des Verfahrens nachweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

    Dieser Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Diese Behörde hat die Aufgabe festzustellen, ob ausländische Qualifikationen oder Abschlüsse im Herkunftsland staatlich anerkannt sind.

    Bewerber reichen ihre Abschlussunterlagen bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein. Diese stellt daraufhin eine digitale Bestätigung aus, dass die Qualifikation prinzipiell in Deutschland anerkannt werden kann ist.

    Wenn der Bewerber über einen Hochschulabschluss verfügt, stellt die ZAB eine sogenannte Zeugnisbewertung aus. Bewerber, die eine Ausbildung bzw. eine berufliche Qualifikation haben, erhalten Sie eine sogenannte Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation.

    Diese Bescheinigungen stellen noch keine vollständige Anerkennung dar, sondern bestätigen lediglich die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit des Abschlusses.

    Eine solche Bescheinigung ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums, das zur Einreise nach Deutschland berechtigt.  

    Nach der Einreise nach Deutschland müssen die Teilnehmer an einer Anerkennungspartnerschaft dann das formelle Verfahren zur Anerkennung ihrer Qualifikation einleiten.

    Arbeitsplatz

    Stelle

    Die Erteilung des Visums setzt außerdem voraus, dass der Bewerber über einen Arbeitsplatz verfügt.  Das bedeutet, dass er einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Stellenangebot haben muss.  

    Die angestrebte Tätigkeit muss in einem fachlichen Zusammenhang mit der Qualifikation des Bewerbers stehen und dem entsprechenden Berufsfeld zuzuordnen sein. Im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft ist die Erteilung eines Visums für eine fachfremde Tätigkeit ausgeschlossen.

    Anerkennungsvereinbarung

    Der Vertrag, den der Bewerber mit dem Arbeitgeber schließt, geht inhaltlich über ein reines Arbeitsverhältnis hinaus. Für beide Vertragsparteien entstehen zusätzliche Pflichten, die in einer sogenannten Anerkennungsvereinbarung festgehalten werden. In dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer beim Erwerb der noch fehlenden Qualifikationen aktiv zu unterstützen. Dies kann beispielsweise durch Freistellungen für Kurse, die Ermöglichung praxisbezogener Ausbildungsinhalte am Arbeitsplatz oder die Vermittlung geeigneter Bildungsangebote geschehen.

    Der Bewerber verpflichtet sich seinerseits, das behördliche Anerkennungsverfahren für den ausländischen Abschluss unverzüglich einzuleiten.

    Zudem verpflichtet er sich zur aktiven Teilnahme an Maßnahmen zur Qualifikationsanpassung, wie etwa Kursen, Prüfungen oder berufsbegleitenden Schulungen.

    In Deutschland ist die Bundesagentur für Arbeit als Behörde für verschiedene Fragen im Zusammenhang mit Beschäftigung zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Vereinbarung zur Anerkennungspartnerschaft den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob der Arbeitgeber geeignet ist.

    Dazu gehört die Prüfung, ob der Arbeitgeber über die notwendigen Kapazitäten verfügt, um die erforderliche Nachqualifizierung zu gewährleisten.

    Sofern für die Tätigkeit eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist, wie etwa im Gesundheitswesen, muss der Arbeitgeber zusätzliche strenge Kriterien erfüllen. Er muss entweder tarifgebunden sein, als zugelassene Pflegeeinrichtung gemäß § 72 SGB XI gelten oder den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen unterliegen, um eine Anerkennungspartnerschaft eingehen zu dürfen.

    Sprachkenntnisse

    Schließlich muss der Interessent über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, was in der Regel mindestens dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht.

    Dabei ist aber zu beachten, dass es sich hierbei lediglich um die gesetzliche Mindestanforderung handelt. In der Praxis sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 oft nicht ausreichend, um den Arbeitsalltag oder das Leben in Deutschland problemlos zu bewältigen. Aus diesem Grund sind fortgeschrittene Deutschkenntnisse wünschenswert; Teilnehmer einer Anerkennungspartnerschaft, die mit Deutschkenntnissen auf A 2 Niveau nach Deutschland kommen, sollten nach ihrer Einreise zügig an der Verbesserung ihrer Sprachkompetenz arbeiten.

    Vorgehensweise und Verfahren

    Digitale Auskunft

    Wer ein Visum mit Aufenthaltserlaubnis im Zusammenhang mit einer Anerkennungspartnerschaft anstrebt, sollten zunächst eine Vorabbewertung einholen, die bestätigt, dass sein Abschluss grundsätzlich anerkennungsfähig ist.

    Hierfür muss man eine digitale Auskunft bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beantragen.

    Arbeitssuche

    Anschließend oder gleichzeitig sollten Bewerber einen Arbeitgeber suchen, der Ihnen einen Arbeitsplatz sowie die Möglichkeit einer Anerkennungspartnerschaft bietet.

    Das kann schwierig sein. Es gibt kein zentrales Verzeichnis aller Arbeitgeber, die Arbeitsplätze im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft anbieten.

    Vielmehr existieren diverse Portale und Kanäle zur Stellensuche, private Vermittlungsagenturen sowie informelle Netzwerke. Das Vorliegen einer Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen kann die Arbeitgebersuche erleichtern, da der Arbeitgeber so Planungssicherheit erhält. Zudem demonstrieren Sie damit Eigeninitiative und gute Vorbereitung.

    Sobald ein Arbeitgeber gefunden ist, schließen Sie mit diesem die Anerkennungsvereinbarung ab.

    Visum

    Der nächste Schritt besteht in der Beantragung des Visums. Dafür stehen zwei Verfahrenswege zur Verfügung.

    Reguläres Verfahren

    Es wird zwischen dem regulären Verfahren und dem beschleunigten Fachkräfteverfahren unterschieden.

    Das reguläre Verfahren gestaltet sich wie folgt: Der zukünftige Arbeitgeber füllt diverse Dokumente aus und übersendet diese dem Bewerber. Diese Unterlagen sind für den Antrag auf Erteilung eines Visums erforderlich Visumantragstellung erforderlich.

    Der Bewerber reicht  den Visumsantrag im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft bei der deutschen Auslandsvertretung in seinem Wohnsitzland ein. Dem Antrag sind unter anderem Kopien der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarungen sowie die vom Arbeitgeber bereitgestellten Dokumente beizufügen.

    Die Botschaft leitet den Antrag anschließend zur Prüfung an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen der Anerkennungspartnerschaft erfüllt sind. Dabei prüft sie vor allem, ob die Vereinbarung eine erfolgreiche Nachqualifizierung erwarten lässt.

    Die Bundesagentur für Arbeit erteilt daraufhin ihre Zustimmung oder lehnt den Antrag ab und übermittelt das Ergebnis an die Botschaft.

    Die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Botschaft bindend. Im Falle einer positiven Entscheidung wird das Visum erteilt, welches das die Einreise nach Deutschland ermöglicht.

    Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

    Die zweite Option ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren. Bei diesem übernimmt der Arbeitgeber die meisten Formalitäten.

    Der Arbeitgeber schließt hierzu eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde, welche das Anerkennungsverfahren sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einleitet.

    Die Ausländerbehörde erteilt eine Vorabzustimmung. Sie schickt diese an den Bewerber. Der Bewerber legt sie bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Land vor, in dem er wohnt.  

    Da die notwendigen Prüfungen bereits erfolgt sind, wird das Visum in der Regel schnell erteilt.

    Einreise und weitere Schritte

    Mit diesem Visum reist der Antragsteller anschließend in das Bundesgebiet ein. Nach seiner Ankunft in Deutschland ist er verpflichtet, unverzüglich den Antrag auf formelle Anerkennung seiner ausländischen Qualifikation zu stellen.

    Zudem beantragt er bei der örtlichen Ausländerbehörde die entsprechende Aufenthaltserlaubnis.

    Die Ausländerbehörde erteilt die Aufenthaltserlaubnis in der Regel zunächst für die Dauer von zwölf Monaten. Diese kann bis zu einer maximalen Aufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert werden.

    Parallel dazu nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit wie vertraglich vereinbart auf. Bei planmäßigem Verlauf gleichen sich die Qualifikation an den erforderlichen Standard. Der Bewerber kann perspektivisch einen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten.

    Sollte innerhalb der dreijährigen Höchstfrist keine vollständige Gleichwertigkeit erreicht werden, besteht unter Umständen die Möglichkeit, in eine Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene zu wechseln, um die Beschäftigung zu sichern.

  • Visum zur Gründung eines Unternehmens in Deutschland

    Einleitung

    Wie bekommt ein Ausländer ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland ein Unternehmen zu gründen? Darum geht es im folgenden Beitrag.

    Die Bundesrepublik Deutschland sieht diverse Arten von Aufenthaltstiteln für Personen vor, die in Deutschland einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen möchten. Hierzu zählen Aufenthaltstitel für Personen, die in Deutschland eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen möchten, Genehmigungen für die Ausübung freier Berufe, etwa als Architekt oder Rechtsanwalt, sowie für Forscher oder Wissenschaftler, welche ihre Fachkenntnisse zur Etablierung eines Unternehmens einsetzen wollen. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Visa und Aufenthaltstitel für Personen, deren Ziel die Gründung eines gewerblichen Unternehmens in Deutschland ist.

    Zielgruppe

    Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-Bürger). Staatsangehörige der Europäischen Union genießen innerhalb der EU die Freizügigkeit und benötigen folglich weder ein derartiges Visum noch einen entsprechenden Aufenthaltstitel.

    Die Erteilung eines Visums und eines Aufenthaltstitels für Personen, welche in Deutschland ein Unternehmen etablieren möchten, steht sowohl Gründern offen, die ein bereits im Ausland existierendes Unternehmen nach Deutschland verlagern, als auch jenen, die ein Unternehmen vollständig neu aufbauen möchten.

    Voraussetzungen

    Die anzuwendenden Kriterien sind identisch: Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel zur Führung eines Unternehmens in Deutschland anstreben, müssen drei zentrale Voraussetzungen erfüllen: Besteht eine Notwendigkeit für das geplante Unternehmen? Erfolgt durch das Unternehmen ein positiver Beitrag zur deutschen Volkswirtschaft? Sind die notwendigen finanziellen Mittel zur Etablierung des Unternehmens gesichert?

    Wirtschaftliches Interesse oder regionaler Bedarf

    Die erste Voraussetzung betrifft die Notwendigkeit des geplanten Unternehmens. Das deutsche Aufenthaltsgesetz (§ 21 AufenthG) normiert, dass ein Aufenthaltstitel zur Unternehmensgründung erteilt werden kann, sofern ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionaler Bedarf an der Art der Geschäftstätigkeit nachweisbar ist. 

    Ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses ist beispielsweise, ob durch die unternehmerische Tätigkeit Arbeitsplätze geschaffen werden. 

    In der Vergangenheit galt die Richtlinie, dass bei einer Investitionssumme von 250.000 Euro und der Schaffung von fünf Arbeitsplätzen die Erteilung des Visums beinahe garantiert war. Diese spezifische Regelung existiert nicht mehr. Heute wird maßgeblich die Qualität Ihrer Geschäftsidee bewertet – dennoch können diese früheren Zahlen einen Anhaltspunkt für das Engagement liefern, welches die zuständigen Behörden erwarten. 

    Weitere Erwägungen beziehen sich darauf, ob die unternehmerische Tätigkeit in einem Sektor erfolgt, der besonders positive Perspektiven für die wirtschaftliche Entwicklung aufweist, wie beispielsweise im Technologiesektor. Überdies wird von den Behörden geprüft, ob das Unternehmen einen Beitrag zur beruflichen Ausbildung oder zu Innovation und Forschung leisten wird.   

    In Bezug auf die Anforderung eines regionalen Bedarfs wird durch die Behörden im Besonderen analysiert, ob bereits eine ausreichende Anzahl von Unternehmen die gleichen Waren oder Dienstleistungen anbietet oder ob das neue Unternehmen einen existierenden Mangel beheben könnte.

     Existieren beispielsweise in einer bestimmten Region nicht genügend Dachdeckerbetriebe, kann ein regionaler Bedarf an dieser Art von Unternehmen bestehen, wenngleich das Dachdeckerhandwerk möglicherweise keine Zukunftstechnologie wie KI oder Umwelttechnologie darstellt. 

    Einbeziehung zuständiger Stellen in die Beurteilung

    Bei der Evaluierung des wirtschaftlichen Interesses an dem geplanten Unternehmen und der regionalen Bedarfsdeckung sollen die zuständigen deutschen Behörden relevante Stellen wie die Industrie- und Handelskammern (IHK) oder die Handwerkskammer hinzuziehen. 

    Diese Stellen übermitteln ihre fachliche Einschätzung darüber, ob ein wirtschaftliches Interesse an der Gründung des Unternehmens durch den Ausländer besteht oder ob die Geschäftsidee einem regionalen Bedarf gerecht wird. 

    Die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer oder anderer externer Stellen sind für die deutschen Behörden rechtlich nicht bindend. In der Verwaltungspraxis nehmen sie jedoch eine sehr gewichtige Stellung ein. 

    Die Behörden folgen in der Regel der Beurteilung der konsultierten Stelle. 

    Zentrale Bedeutung des Businessplans

    Zur Erlangung dieser positiven Stellungnahme muss Ihr Geschäftsplan fundiert und tragfähig sein. Dieser muss zwingend eine 3-Jahres-Umsatzprognose, einen Liquiditätsplan, der die gesicherte Solvenz darlegt, sowie eine fundierte Marktanalyse umfassen. Die Prüfstellen werden sich intensiv mit Ihrem Lebenslauf und Ihren Qualifikationen auseinandersetzen – Sie haben den Nachweis zu erbringen, dass Sie die adäquate Führungsperson für diese spezielle Geschäftsidee sind. Für potenzielle Unternehmer ist es demnach von großem Wert, einen erheblichen Aufwand in die Dokumente zu investieren, welche ihre Geschäftsidee und ihre zukünftige Strategie detailliert darlegen.   

    Positive wirtschaftliche Auswirkungen

    Die zweite Voraussetzung besteht darin, dass die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmers positive Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft generiert. Diese spezifische Voraussetzung deckt sich in weiten Teilen mit den bereits genannten Kriterien.   

    Gesicherte Finanzierung

    Eigenmittel oder Kreditzusage

    Abschließend muss der Unternehmer den Nachweis erbringen, dass die Finanzierung des Unternehmens vollumfänglich gesichert ist. Dies impliziert, dass der Antragsteller entweder über ausreichende Eigenmittel verfügen muss oder einen rechtsgültigen Finanzierungsvertrag mit einem Kreditinstitut, einem Investor oder einer vergleichbaren Stelle vorlegen kann. Dies ist selbstverständlich ein Aspekt, der ohnehin im Rahmen des Geschäftsplans thematisiert werden sollte.   

    Zusätzliche Anforderungen bei Personen über 45

    Für Antragsteller, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, greift eine vierte obligatorische Voraussetzung: Der Nachweis über die gesicherte Altersversorgung (angemessene Altersversorgung) ist zu erbringen. Dieser Nachweis erfolgt üblicherweise durch eine private Rentenversicherung, welche eine garantierte monatliche Auszahlung ab dem 67. Lebensjahr vorsieht, oder durch den Beleg über ausreichendes Privatvermögen. Die hierfür notwendigen Beträge unterliegen einer zeitlichen Dynamik. Als aktuelle Richtwerte kalkulieren die zuständigen Behörden gegenwärtig eine monatliche Auszahlung von circa 1.560 € oder ein nachzuweisendes Gesamtvermögen von circa 225.000 €.   

    Die Bewertung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel zur Unternehmensgründung gemäß § 21 AufenthG erfordert eine ganzheitliche Betrachtung, die über reine Kapitalnachweise hinausgeht. Die administrative Praxis zeigt einen signifikanten Wandel weg von festen quantitativen Schwellenwerten (wie der früheren 250.000 € / 5 Arbeitsplätze-Regel) hin zu einer qualitativen Beurteilung der Geschäftsidee. Diese Verlagerung impliziert eine erhöhte administrative Entscheidungsbefugnis. Daher ist der Antragserfolg maßgeblich von der Fundiertheit der kommerziellen Prognosen abhängig, nicht nur von der Einhaltung formaler Mindestanforderungen.

    Die obligatorische Konsultation der Industrie- und Handelskammern bzw. der Handwerkskammer, obwohl deren Stellungnahmen formal nicht bindend sind, verleiht diesen Kammern in der Verwaltungspraxis eine faktische Vetomacht. Die Antragsteller müssen demnach primär die wirtschaftlichen Experten der Kammern überzeugen. Dies erfordert einen Geschäftsplan, der strengen Kriterien für kommerzielle Tragfähigkeit genügt und detaillierte Markt- sowie Liquiditätsanalysen zwingend einschließt.   

    Für Antragsteller über 45 Jahre dient die obligatorische Anforderung der angemessenen Altersversorgung als staatliches Instrument zur Risikominderung. Durch die Durchsetzung dynamischer finanzieller Schwellenwerte (derzeit ca. 1.560 € monatlich oder 225.000 € Gesamtvermögen) stellt die Bundesrepublik sicher, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels keine zukünftige Belastung für das deutsche Sozialsystem generiert. Die fortlaufende Kalibrierung dieser Richtwerte macht die Bestätigung der aktuellen Zahlen unmittelbar vor Antragsstellung unabdingbar.

  • Verwaltungsgericht Köln zur Abschiebung nach Syrien

    Einleitung

    Politisch wird derzeit intensiv über Abschiebungen nach Syrien diskutiert.

    Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) hat sich im September 2025 mit einem Fall auseinandergesetzt, der die Zulässigkeit einer solchen Abschiebung betraf. Das Gericht hat die Abschiebung in diesem spezifischen Fall für zulässig erklärt. Dieses Urteil möchte ich Ihnen im Folgenden kurz vorstellen.

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    Mehr Informationen

    Einzelfallcharakter und fehlende Rechtskraft

    Zwei Dinge möchte ich vorab erwähnen sind:

    Das Urteil bezieht sich strikt auf diesen Einzelfall. Es ging ausschließlich um die Frage, ob dieser spezielle Kläger unter Berücksichtigung seiner spezifischen Lebensumstände in die Region Syriens abgeschoben werden durfte, in die er verbracht werden sollte. Dass das Gericht die Abschiebung in diesem Fall für zulässig erklärt hat, bedeutet nicht, dass alle Syrer abgeschoben werden dürften.

    Der zweite Punkt betrifft die Rechtskraft: Das Urteil ist zum Zeitpunkt dieser Darstellung noch nicht rechtskräftig. Es ist somit möglich, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Entscheidung noch abändert.

    Sachverhalt

    Der Kläger in dem Verfahren ist ein syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2023 in Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte seinen Antrag ab und drohte ihm die Abschiebung an.

    Gegen diesen Bescheid erhob der Mann Klage. In seiner Klage führte er aus, er habe Anspruch auf internationalen Schutz; selbst wenn er nicht asylberechtigt sei, dürfe Deutschland ihn nicht nach Syrien abschieben, da dies zu einer Verletzung seiner Grundrechte führen würde.

    Rechtliche Bewertung

    Mit diesen zentralen Fragen hat sich das Verwaltungsgericht beschäftigt. Das Gericht prüfte zunächst der Reihe nach die Gründe, aus denen sich ein Bleiberecht ergeben kann.

    Es existieren verschiedene Kategorien von Personen, die in Deutschland aus humanitären Gründen geschützt werden und die dann zu ihrem Schutz im Bundesgebiet verbleiben dürfen. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob der Kläger in eine dieser Kategorien fällt beziehungsweise zu einer dieser geschützten Gruppen gehört.

    Selbst wenn jemand nicht zu einer dieser Gruppen gehört, kann es ein Abschiebeverbot geben – etwa weil der Person bestimmte Verletzungen von Grundrechten drohen, falls sie abgeschoben wird. Auch dies hat das Verwaltungsgericht sorgfältig geprüft.

    Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft

    Zuerst ging es um die Frage, ob der Kläger die Kriterien für eine geschützte Person erfüllt.

    Das Gericht prüfte zuerst, ob der Kläger Flüchtling war. Wenn jemand Flüchtling im Sinne des Gesetzes ist, genießt er in Deutschland Schutz. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkennt ihn in diesem Fall als Flüchtling an. Der anerkannte Flüchtling erhält sodann eine Aufenthaltserlaubnis und darf, zumindest befristet, in Deutschland verbleiben.

    Das Verwaltungsgericht Köln prüfte daher, ob der Kläger die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Definition des Flüchtlings ist in § 3 des Asylgesetzes festgelegt. Dort ist bestimmt, dass Flüchtling ist, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung in ein anderes Land flieht. Maßgeblich ist somit, dass eine Verfolgungshandlung vorliegt.

    Der Kläger hatte geltend gemacht, dass sich eine Verfolgung daraus ergibt, dass er in Syrien einer Art Militärpflicht unterliegt. Der Kläger stammt aus dem Nordosten von Syrien. Der Nordosten Syriens wird von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien kontrolliert. Hierbei handelt es sich um eine De-facto-Regierung und Verwaltung, die vor allem von kurdischen politischen Kräften geleitet wird. Die Autonome Administration verfügt über einen militärischen Arm, die Syrian Democratic Forces.

    Die Autonome Administration hat eine sogenannte Selbstverteidigungspflicht eingeführt. Männer zwischen 18 und 26 Jahren müssen ein Jahr lang Dienst bei den Selbstverteidigungskräften leisten. Die Selbstverteidigungskräfte sind eine militärische Einheit, die den Syrian Democratic Forces Unterstützung leisten. Sie sind in der Regel nicht unmittelbar an Kampfhandlungen beteiligt.

    Die zentrale Frage war nun, ob es für den Kläger eine Verfolgungshandlung darstellt, dass er diesen Dienst leisten muss. Das Verwaltungsgericht Köln verneinte dies. Die Selbstverteidigungspflicht stellt aus Sicht des Gerichts eine Art von Militärdienst dar, welcher als staatsbürgerliche Pflicht anzusehen ist. Das Bestehen einer solchen Pflicht begründet keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes.

    Damit ist der Kläger aus Sicht des Gerichts kein Flüchtling.

    Die Prüfung des Subsidiären Schutzes

    Im Anschluss setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob dem Kläger subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Auch wenn jemand kein Flüchtling ist, kann er Schutz genießen, wenn ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dies wird als subsidiärer Schutz bezeichnet. Der subsidiäre Schutz ist in $§ 4$ Asylgesetz geregelt. Die Vorschrift basiert auf einer EU-Richtlinie, in der die EU den Mitgliedsstaaten Vorgaben dazu gemacht hat, unter welchen Voraussetzungen Personen internationalen Schutz genießen sollen.

    Nach § 4 Asylgesetz genießt eine Person subsidiären Schutz, wenn ihr in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht durch die Todesstrafe, durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder durch eine ernsthafte individuelle Bedrohung durch einen Konflikt.

    Das Gericht muss sich demnach ein Bild von der Gefahrenlage für den Betroffenen verschaffen. Dabei stützt es sich auf Berichte internationaler Organisationen, von Nichtregierungsorga-nisationen oder von Regierungsstellen. Auf dieser Grundlage versucht das Gericht einzuschätzen, wie hoch das Verletzungsrisiko für den Kläger ist. Im Falle des Klägers gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass das Risiko für ihn nicht so groß ist, dass ihm internationaler Schutz zusteht.

    Dabei geht das Gericht davon aus, dass es im Nordosten von Syrien noch vereinzelte Gefechte zwischen der syrischen Nationalarmee und dem militärischen Arm der Autonomen Verwaltung gibt. Außerdem stellt das Gericht fest, dass dort der Islamische Staat noch nicht vollständig besiegt ist. Es ist jedoch der Auffassung, dass die Anzahl der konfliktbedingten zivilen Opfer relativ gering sei. Deshalb sei auch die Wahrscheinlichkeit nicht besonders hoch, dass der Kläger Gewalthandlungen zum Opfer fallen könnte.

    Aus diesem Grunde müsse ihm kein subsidiärer Schutz gewährt werden.

    Das Abschiebungsverbot nach Aufenthaltsgesetz

    Schließlich setzte sich das VG noch mit der Frage auseinander, ob ein Abschiebungsverbot besteht. Die Frage, ob jemand Schutz genießt und deshalb ein zeitweiliges Bleiberecht hat, ist von der Frage zu unterscheiden, ob jemand in ein bestimmtes Land abgeschoben werden kann.

    Es gibt Konstellationen, in denen jemand keinen Anspruch auf Asyl, keinen Flüchtlingsstatus und auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Damit hat er eigentlich auch kein Recht, in Deutschland zu bleiben. Jedoch würde eine Abschiebung in das Herkunftsland Verletzungen seiner Grundrechte zur Folge haben. Und Deutschland als Rechtsstaat darf nicht dazu beitragen, dass es zu solchen Grundrechtsverletzungen kommt. Deshalb sieht das Aufenthaltsgesetz in bestimmten Fällen Abschiebeverbote vor. Die betroffene Person hat dann zwar kein Bleiberecht, wird aber geduldet, weil eine Abschiebung mit Grundrechtsverletzungen verbunden wäre.

    Diese Abschiebeverbote sind in $§ 60$ des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Einerseits darf jemand nicht abgeschoben werden, wenn die Abschiebung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen würde. Ferner soll die Abschiebung unterbleiben, wenn für den Betroffenen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehen würde. Diese Abschiebeverbote überschneiden sich in manchen Fällen mit den Voraussetzungen des internationalen Schutzes – jedoch nicht immer. Deshalb müssen sie noch einmal gesondert geprüft werden.

    Das Verwaltungsgericht Köln befasste sich deshalb mit der Frage, ob eine Abschiebung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen würde, namentlich gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dabei prüfte das Gericht, ob die Lebensbedingungen des Klägers im Fall einer Abschiebung nach Syrien so schlecht sein würden, dass die Abschiebung gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung verstoßen würde.

    Das Gericht führt aus, dass schlechte humanitäre Bedingungen in dem Land, in das abgeschoben werden soll, nur dann gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung verstoßen, wenn die Bedingungen ganz ungewöhnlich schlecht sind. Es komme darauf an, ob der Kläger seine elementarsten Bedürfnisse auf absehbare Zeit befriedigen könne.

    Hierzu stellte das Gericht fest: Die wirtschaftliche Lage in Syrien ist zwar extrem schlecht. Es gibt aber auch einige positive Entwicklungen, etwa Maßnahmen mit Unterstützung der Weltbank. Der Kläger könne bei seiner Frau leben. Deshalb werde er keine Kosten für Miete haben. Der Kläger sei ein gesunder junger Mann mit Erfahrung als Handwerker. Deshalb sei davon auszugehen, dass er als Tagelöhner arbeiten könne. Außerdem habe er Anspruch auf Rückkehrhilfen.

    Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger in Syrien zwar sehr arm sein werde, aber nicht in existentieller Not leben müsse. Vor diesem Hintergrund gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass eine Abschiebung nicht gegen die EMRK verstoßen werde.

    Deshalb hält das Gericht die Abschiebung für zulässig.